Statuten der "Alt-Hietzinger"
§ 1 Namen und Sitz der Vereinigung
§ 2 Zweck der Vereinigung
§ 3 Aufbringung der Mittel
§ 4 Mitgliedschaft
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
§ 6 Vereinsjahr
§ 7 Organe des Vereins
§ 8 Generalversammlung
§ 9 Vorstand
§ 10 Rechnungsprüfer
§ 11 Schiedsgericht
§ 12 Auflösung der Vereinigung
§ 13 Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Namen und Sitz der Vereinigung
Name: "Alt-Hietzinger", Vereinigung ehemaliger Hietzinger Gymnasiasten und
der Freunde der Hietzinger Gymnasien Anmerkung: Da der Vereinsname zum
Zeitpunkt der Vereinsgründung gewählt wurde und nach heutiger Auffassung in
Bezug auf die Geschlechtergerechtigkeit missverständlich sein kann, halten wir
explizit fest, dass beide Geschlechter gemeint sind.
Sitz: 1130 Wien,
Fichtnergasse 15
§ 2 Zweck der Vereinigung
Zweck der Vereinigung ist die Zusammenfassung ehemaliger Hietzinger
Gymnasiastinnen und Gymnasiasten zur Erfüllung karitativer, sozialer,
kultureller, sportlicher und geselliger Aufgaben im Sinne des humanistischen
Bildungszieles, insbesondere zur dauernden Förderung der Schülerinnen und
Schüler des BG XIIIFichtnergasse und des BGRG XIII-Wenzgasse (im Folgenden
„Hietzinger Gymnasien“ genannt). Dieser Zweck soll durch Vorträge, gesellige
Zusammenkünfte und kulturelle, sportliche und sonstige Veranstaltungen erreicht
werden.
§ 3 Aufbringung der Mittel
Die Mittel der Vereinigung werden durch die Mitgliedsbeiträge, freiwillige
Spenden und durch Erträgnisse von Veranstaltungen aufgebracht.
§ 4 Mitgliedschaft
Die Mitglieder des Vereins können ordentliche, außerordentliche oder
Ehrenmitglieder sein.
1.) Ordentliche Mitglieder können werden:
- Ehemalige Schülerinnen und Schüler des BG XIII und
des BGRG XIII, auch jene, die ihre Gymnasialstudien nicht an diesen
Gymnasien beendet aber mindestens 4 Schuljahre dort verbracht haben.
- Lehrkräfte, die seit mindestens 4 Schuljahren an
einem der Hietzinger Gymnasien tätig sind.
2.) Außerordentliche Mitglieder können alle Personen
werden, die den Zweck des Vereins fördern wollen.
3.) Ehrenmitglieder können alle Personen werden, die
sich besondere Verdienste um den Verein erworben haben. Ehrenmitglieder
können durch Zwei-Drittel-Mehrheit der ordentlichen Generalversammlung
ernannt werden.
Die Mitgliedschaft endet:
a) durch den Tod; b) durch freiwilligen Austritt,
dieser muss schriftlich dem Vorstand gegenüber erklärt werden; c)
durch Beschluss des Vorstandes
Gegen den Ausschluss gemäß Punkt c) durch Beschluss des
Vorstandes kann Berufung an das Schiedsgericht ergriffen werden, welches
endgültig entscheidet. Die Berufung ist binnen 4 Wochen nach Zustellung
des Vorstandsbeschlusses über den Ausschluss beim Vorstand einzubringen.
Bis zur Entscheidung über die Berufung gilt das Mitglied als
suspendiert.
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen der Vereinigung
teilzunehmen, insbesondere sind sie in der Generalversammlung stimmberechtigt.
Die Mitglieder sind verpflichtet, jährlich die Mitgliedsbeiträge zu zahlen und
die Ziele der Vereinigung tatkräftig zu fördern.
§ 6 Vereinsjahr
Das Vereinsjahr beginnt mit 01. September und schließt mit dem 31. August des
darauffolgenden Kalenderjahres.
§ 7 Organe des Vereins
1.) die Generalversammlung 2.) der Vorstand 3.) die Rechnungsprüferinnen
und Rechnungsprüfer 4.) das Schiedsgericht
§ 8 Generalversammlung
Der Generalversammlung ist vorbehalten: a) Die Entgegennahme des Berichts des
Vorstandes, b) die Entgegennahme des Berichtes der Rechnungsprüferinnen und
Rechnungsprüfer, c) die Vornahme der Wahlen des Vorstandes: Wiederwahl ist
zulässig; d) die Vornahme der Wahl von zwei Rechnungsprüferinnen oder
Rechnungsprüfern: Wiederwahl ist zulässig; e) die Beschlussfassung über
Anträge des Vorstandes und über von Mitgliedern rechtzeitig eingebrachte
Anträge, insbesondere über die Höhe der Einschreibgebühr, der laufenden
Mitgliedsbeiträge und der Fördererbeiträge; f) die Beschlussfassung von
Statutenänderungen; g) die Beschlussfassung über die Auflösung der
Vereinigung.
Die ordentliche Generalversammlung wird jährlich einmal
unter der Angabe der Tagesordnung in den ersten drei Monaten eines
jeden Vereinsjahres einberufen. Die Einladung zur Generalversammlung
hat unter Einhaltung einer vierzehntägigen Frist unter Bekanntgabe
der Tagesordnung schriftlich an alle Mitglieder zu erfolgen.
Eine außerordentliche Generalversammlung kann vom
Vorstand jederzeit einberufen werden und muss vom Vorstand innerhalb
von 4 Wochen einberufen werden, wenn es ein Zehntel der Mitglieder
schriftlich verlangt. Auch für die Einberufung einer
außerordentlichen Generalversammlung gilt die vierzehntägige Frist für
den Versand von Einladung und Tagesordnung.
Eine ordnungsgemäß einberufene Generalversammlung ist
ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig. Den
Vorsitz in der Generalversammlung führt die Präsidentin oder der
Präsident oder bei Verhinderung eine Vizepräsidentin oder ein
Vizepräsident. Die Beschlüsse werden, soweit es die Statuten nichts
anderes vorsehen, durch einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen
gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des
Vorsitzenden.
Zur Beschlussfassung über die Statuten oder eine
Statutenänderung ist Zweidrittelmehrheit der Anwesenden, zur
Beschlussfassung über die Auflösung der Vereinigung ist Anwesenheit
von zwei Drittel der Mitglieder und Zweidrittelmehrheit
erforderlich. Stimmenabgabe durch schriftlich Bevollmächtigte ist
zulässig.
Falls eine Generalversammlung, die über die Auflösung der
Vereinigung entscheiden soll, nicht beschlussfähig ist, muss der
Vorstand innerhalb von vier Wochen eine neue Generalversammlung
einberufen, welche ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden mit
Zweidrittelmehrheit beschlussfähig ist.
Anträge von Mitgliedern für die Generalversammlung
müssen mindestens acht Tage vorher beim Vorstand schriftlich
eingebracht werden.
§ 9 Vorstand
Der Vorstand besteht aus:
- einer Präsidentin oder einem Präsidenten, - zwei
Vizepräsidentinnen oder Vizepräsidenten, - einer Schriftführerin oder
einem Schriftführer und einer Stellvertreterin oder einem
Stellvertreter, - einer Kassierin oder einem Kassier und einer
Stellvertreterin oder einem Stellvertreter, - den Direktorinnen
oder Direktoren der Hietzinger Gymnasien, - den Elternvereinsobleuten
der Hietzinger Gymnasien, - bis zu 10 weiteren Mitgliedern.
Die Präsidentin oder der Präsident und eine
Vizepräsidentin oder ein Vizepräsident müssen Absolventinnen oder
Absolventen der Hietzinger Gymnasien sein.
Mit Ausnahme der Direktorinnen oder Direktoren und der
Elternvereins-Obleute der Hietzinger Gymnasien können nur Mitglieder
der Alt-Hietzinger Mitglieder des Vorstandes dieser Vereinigung sein.
Der Vorstand wird von der Generalversammlung jeweils bis
zum Ablauf der ordentlichen Generalversammlung des dritten
Vereinsjahres, gerechnet von der Bestellung an, gewählt. Scheiden
Vorstandsmitglieder aus dem Vorstand während seiner Funktionsdauer
aus, so ist der Vorstand berechtigt, Mitglieder der Vereinigung für
die restliche Dauer seiner Amtsperiode zu kooptieren
In den Wirkungsbereich des Vorstandes gehören:
1.) Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern; 2.) Einberufung der
Generalversammlung, 3.) Vorbereitung der und Bericht an die
Generalversammlung; 4.) Entscheidungen über Aktivitäten zur Erfüllung
des Vereinszwecks gemäß § 2 und über die Aufbringung und Verwendung
der Mittel, 5.) Führung der laufenden Geschäfte;
Vorstandssitzungen haben mindestens zwei mal pro Jahr
stattzufinden und werden von der Schriftführerin oder vom
Schriftführer in Absprache mit der Präsidentin oder dem Präsidenten
einberufen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 7
Vorstandsmitglieder anwesend sind.
Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei
Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der Präsidentin oder des
Präsidenten. Sind die Präsidentin oder der Präsident nicht anwesend,
entscheidet die Stimme der ersten Vizepräsidentin oder des ersten
Vizepräsidenten, sind auch diese abwesend, entscheidet die Stimme der
zweiten Vizepräsidentin oder des zweiten Vizepräsidenten. In
Abwesenheit aller Präsidentinnen, Präsidenten, Vizepräsidentinnen
und Vizepräsidenten kann ein Vorstandsbeschluss nicht gefasst
werden.
Der Vorstand ist unter anderem berechtigt,
- Arbeitsausschüsse, welchen bestimmte Aufgaben
zugewiesen werden können, einzusetzen, - für jeden Maturajahrgang
eine Vertreterin oder einen Vertreter zu bestellen, die den
Zusammenhang und Zusammenhalt der Kolleginnen und Kollegen dieses
Maturajahrganges herzustellen, aufrecht zu erhalten und zu fördern
haben, - seine Arbeitsweise durch eine Geschäftsordnung zu regeln.
Die Präsidentin oder der Präsident oder eine
Vizepräsidentin oder ein Vizepräsident vertreten die Vereinigung
nach außen, sie unterfertigen die von der Vereinigung ausgehenden
Schriftstücke, doch bedarf die Unterschrift zu ihrer Gültigkeit der
Gegenzeichnung der Schriftführerin oder des Schriftführers oder deren
Stellvertreterin oder Stellvertreters.
In Geldangelegenheiten erfolgt die Zeichnung durch
- die Präsidentin oder den Präsidenten gemeinsam mit
Kassierin oder Kassier oder mit letzterer Stellvertreterin oder
Stellvertreter
oder durch
- eine Vizepräsidentin oder einen Vizepräsidenten
gemeinsam mit der Kassierin oder dem Kassier.
Der Vorstand kann bestimmte Aufgaben an einzelne
Vorstandsmitglieder mit Vollmacht delegieren.
§ 10 Rechnungsprüfer
Den
Rechnungsprüferinnen und Rechnungsprüfern, die von der
Generalversammlung bis zum Ablauf der ordentlichen
Generalversammlung des dritten Vereinsjahres, gerechnet von der
Bestellung an, gewählt werden, obliegt die Prüfung der Kassa und der
Kassabücher. Die Prüfung hat mindestens jährlich einmal zu erfolgen. Die
Rechnungsprüferinnen und Rechnungsprüfer haben in der
Generalversammlung mündlich zu berichten; sie dürfen dem Vorstand
nicht angehören.
§ 11 Schiedsgericht
Streitigkeiten innerhalb der Vereinigung werden durch ein
Schiedsgericht entschieden. Jede Partei wählt aus den Mitgliedern
zwei Schiedsrichterinnen oder Schiedsrichter, die gewählten
Mitglieder wählen mit einfacher Mehrheit ein fünftes Mitglied als
Vorsitzende oder Vorsitzenden. Kommt hierbei eine Einigung nicht
zustande, so entscheidet zwischen den von den Schiedsrichterinnen und
Schiedsrichtern für den Vorsitz Vorgeschlagenen das Los. Das
Schiedsgericht ist nicht an bestimmte Verfahrensvorschriften
gebunden und fasst seine Beschlüsse bei Anwesenheit aller
Schiedsgerichtsmitglieder, welche sich nicht der Stimme enthalten
dürfen, mit einfacher Mehrheit. Das Schiedsgericht wird durch die
Vorsitzende oder den Vorsitzenden einberufen. Es entscheidet
endgültig.
§ 12 Auflösung der Vereinigung
Im Falle der Auflösung der Vereinigung beschließt die
Generalversammlung über die Verwendung des Vermögens der
Vereinigung. Hiebei ist das Vermögen nur an Vereinigungen oder
Stiftungen zu übertragen, die nachweislich alle Voraussetzungen der
Gemeinnützigkeit im Sinne der §§34 bis 74 der BAO erfüllen
$ 13 Allgemeine Bestimmungen
Das Erfordernis der Schriftlichkeit ist auch bei
elektronischer Übermittlung (z. B. EMail) erfüllt. Mit der
Veröffentlichung von Schriftstücken auf der Homepage der Alt-Hietzinger
ist sowohl die gesetzliche als auch die statutarische Verpflichtung
zur Information der Mitglieder erfüllt. Die Archivierung der vom
Schriftführer oder der Schriftführerin verwalteten Dokumente kann
auch ausschließlich in elektronischer Form erfolgen.
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