Vereinigung der Alt-Hietzinger
82. Ball am 28. Januar 2025

Statuten der "Alt-Hietzinger"

§ 1 Namen und Sitz der Vereinigung
§ 2 Zweck der Vereinigung
§ 3 Aufbringung der Mittel
§ 4 Mitgliedschaft
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
§ 6 Vereinsjahr
§ 7 Organe des Vereins
§ 8 Generalversammlung
§ 9 Vorstand
§ 10 Rechnungsprüfer
§ 11 Schiedsgericht
§ 12 Auflösung der Vereinigung
§ 13 Allgemeine Bestimmungen


§ 1 Namen und Sitz der Vereinigung

Name: "Alt-Hietzinger", Vereinigung ehemaliger Hietzinger Gymnasiasten und der Freunde der Hietzinger Gymnasien
Anmerkung: Da der Vereinsname zum Zeitpunkt der Vereinsgründung gewählt wurde und nach heutiger Auffassung in Bezug auf die Geschlechtergerechtigkeit missverständlich sein kann, halten wir explizit fest, dass beide Geschlechter gemeint sind.

Sitz: 1130 Wien, Fichtnergasse 15

§ 2 Zweck der Vereinigung

Zweck der Vereinigung ist die Zusammenfassung ehemaliger Hietzinger Gymnasiastinnen und Gymnasiasten zur Erfüllung karitativer, sozialer, kultureller, sportlicher und geselliger Aufgaben im Sinne des humanistischen Bildungszieles, insbesondere zur dauernden Förderung der Schülerinnen und Schüler des BG XIIIFichtnergasse und des BGRG XIII-Wenzgasse (im Folgenden „Hietzinger Gymnasien“ genannt). Dieser Zweck soll durch Vorträge, gesellige Zusammenkünfte und kulturelle, sportliche und sonstige Veranstaltungen erreicht werden.

§ 3 Aufbringung der Mittel

Die Mittel der Vereinigung werden durch die Mitgliedsbeiträge, freiwillige Spenden und durch Erträgnisse von Veranstaltungen aufgebracht.

§ 4 Mitgliedschaft

Die Mitglieder des Vereins können ordentliche, außerordentliche oder Ehrenmitglieder sein.

1.) Ordentliche Mitglieder können werden:

- Ehemalige Schülerinnen und Schüler des BG XIII und des BGRG XIII, auch jene, die ihre Gymnasialstudien nicht an diesen Gymnasien beendet aber mindestens 4 Schuljahre dort verbracht haben.

- Lehrkräfte, die seit mindestens 4 Schuljahren an einem der Hietzinger Gymnasien tätig sind.

2.) Außerordentliche Mitglieder können alle Personen werden, die den Zweck des Vereins fördern wollen.

3.) Ehrenmitglieder können alle Personen werden, die sich besondere Verdienste um den Verein erworben haben. Ehrenmitglieder können durch Zwei-Drittel-Mehrheit der ordentlichen Generalversammlung ernannt werden.

Die Mitgliedschaft endet:

a) durch den Tod;
b) durch freiwilligen Austritt, dieser muss schriftlich dem Vorstand gegenüber erklärt werden;
c) durch Beschluss des Vorstandes

Gegen den Ausschluss gemäß Punkt c) durch Beschluss des Vorstandes kann Berufung an das Schiedsgericht ergriffen werden, welches endgültig entscheidet. Die Berufung ist binnen 4 Wochen nach Zustellung des Vorstandsbeschlusses über den Ausschluss beim Vorstand einzubringen. Bis zur Entscheidung über die Berufung gilt das Mitglied als suspendiert.

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen der Vereinigung teilzunehmen, insbesondere sind sie in der Generalversammlung stimmberechtigt. Die Mitglieder sind verpflichtet, jährlich die Mitgliedsbeiträge zu zahlen und die Ziele der Vereinigung tatkräftig zu fördern.


§ 6 Vereinsjahr

Das Vereinsjahr beginnt mit 01. September und schließt mit dem 31. August des darauffolgenden Kalenderjahres.

§ 7 Organe des Vereins

1.) die Generalversammlung
2.) der Vorstand
3.) die Rechnungsprüferinnen und Rechnungsprüfer
4.) das Schiedsgericht

§ 8 Generalversammlung

Der Generalversammlung ist vorbehalten:
a) Die Entgegennahme des Berichts des Vorstandes,
b) die Entgegennahme des Berichtes der Rechnungsprüferinnen und Rechnungsprüfer,
c) die Vornahme der Wahlen des Vorstandes: Wiederwahl ist zulässig;
d) die Vornahme der Wahl von zwei Rechnungsprüferinnen oder Rechnungsprüfern: Wiederwahl ist zulässig;
e) die Beschlussfassung über Anträge des Vorstandes und über von Mitgliedern rechtzeitig eingebrachte Anträge, insbesondere über die Höhe der Einschreibgebühr, der laufenden Mitgliedsbeiträge und der Fördererbeiträge;
f) die Beschlussfassung von Statutenänderungen;
g) die Beschlussfassung über die Auflösung der Vereinigung.

Die ordentliche Generalversammlung wird jährlich einmal unter der Angabe der Tagesordnung in den ersten drei Monaten eines jeden Vereinsjahres einberufen. Die Einladung zur Generalversammlung hat unter Einhaltung einer vierzehntägigen Frist unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich an alle Mitglieder zu erfolgen.

Eine außerordentliche Generalversammlung kann vom Vorstand jederzeit einberufen werden und muss vom Vorstand innerhalb von 4 Wochen einberufen werden, wenn es ein Zehntel der Mitglieder schriftlich verlangt. Auch für die Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung gilt die vierzehntägige Frist für den Versand von Einladung und Tagesordnung.

Eine ordnungsgemäß einberufene Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig. Den Vorsitz in der Generalversammlung führt die Präsidentin oder der Präsident oder bei Verhinderung eine Vizepräsidentin oder ein Vizepräsident. Die Beschlüsse werden, soweit es die Statuten nichts anderes
vorsehen, durch einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden.

Zur Beschlussfassung über die Statuten oder eine Statutenänderung ist Zweidrittelmehrheit der Anwesenden, zur Beschlussfassung über die Auflösung der Vereinigung ist Anwesenheit von zwei Drittel der Mitglieder und Zweidrittelmehrheit erforderlich. Stimmenabgabe durch schriftlich Bevollmächtigte ist zulässig.

Falls eine Generalversammlung, die über die Auflösung der Vereinigung entscheiden soll, nicht beschlussfähig ist, muss der Vorstand innerhalb von vier Wochen eine neue Generalversammlung einberufen, welche ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden mit Zweidrittelmehrheit beschlussfähig ist.

Anträge von Mitgliedern für die Generalversammlung müssen mindestens acht Tage vorher beim Vorstand schriftlich eingebracht werden.

§ 9 Vorstand

Der Vorstand besteht aus:

- einer Präsidentin oder einem Präsidenten,
- zwei Vizepräsidentinnen oder Vizepräsidenten,
- einer Schriftführerin oder einem Schriftführer und einer Stellvertreterin oder einem Stellvertreter,
- einer Kassierin oder einem Kassier und einer Stellvertreterin oder einem Stellvertreter,
- den Direktorinnen oder Direktoren der Hietzinger Gymnasien,
- den Elternvereinsobleuten der Hietzinger Gymnasien,
- bis zu 10 weiteren Mitgliedern.

Die Präsidentin oder der Präsident und eine Vizepräsidentin oder ein Vizepräsident müssen Absolventinnen oder Absolventen der Hietzinger Gymnasien sein.

Mit Ausnahme der Direktorinnen oder Direktoren und der Elternvereins-Obleute der Hietzinger Gymnasien können nur Mitglieder der Alt-Hietzinger Mitglieder des Vorstandes dieser Vereinigung sein.

Der Vorstand wird von der Generalversammlung jeweils bis zum Ablauf der ordentlichen Generalversammlung des dritten Vereinsjahres, gerechnet von der Bestellung an, gewählt. Scheiden Vorstandsmitglieder aus dem Vorstand während seiner Funktionsdauer aus, so ist der Vorstand berechtigt, Mitglieder der Vereinigung für die restliche Dauer seiner Amtsperiode zu kooptieren

In den Wirkungsbereich des Vorstandes gehören:

1.) Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern;
2.) Einberufung der Generalversammlung,
3.) Vorbereitung der und Bericht an die Generalversammlung;
4.) Entscheidungen über Aktivitäten zur Erfüllung des Vereinszwecks gemäß § 2 und über die Aufbringung und Verwendung der Mittel,
5.) Führung der laufenden Geschäfte;

Vorstandssitzungen haben mindestens zwei mal pro Jahr stattzufinden und werden von der Schriftführerin oder vom Schriftführer in Absprache mit der Präsidentin oder dem Präsidenten einberufen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 7 Vorstandsmitglieder anwesend sind.

Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der Präsidentin oder des Präsidenten. Sind die Präsidentin oder der Präsident nicht anwesend, entscheidet die Stimme der ersten Vizepräsidentin oder des ersten Vizepräsidenten, sind auch diese abwesend, entscheidet die Stimme der
zweiten Vizepräsidentin oder des zweiten Vizepräsidenten. In Abwesenheit aller Präsidentinnen, Präsidenten, Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten kann ein Vorstandsbeschluss nicht gefasst werden.

Der Vorstand ist unter anderem berechtigt,

- Arbeitsausschüsse, welchen bestimmte Aufgaben zugewiesen werden können, einzusetzen,
- für jeden Maturajahrgang eine Vertreterin oder einen Vertreter zu bestellen, die den Zusammenhang und Zusammenhalt der Kolleginnen und Kollegen dieses Maturajahrganges herzustellen, aufrecht zu erhalten und zu fördern haben,
- seine Arbeitsweise durch eine Geschäftsordnung zu regeln.

Die Präsidentin oder der Präsident oder eine Vizepräsidentin oder ein Vizepräsident vertreten die Vereinigung nach außen, sie unterfertigen die von der Vereinigung ausgehenden Schriftstücke, doch bedarf die Unterschrift zu ihrer Gültigkeit der Gegenzeichnung der Schriftführerin oder des Schriftführers oder deren Stellvertreterin oder Stellvertreters.

In Geldangelegenheiten erfolgt die Zeichnung durch

- die Präsidentin oder den Präsidenten gemeinsam mit Kassierin oder Kassier oder mit letzterer Stellvertreterin oder Stellvertreter

oder durch

-  eine Vizepräsidentin oder einen Vizepräsidenten gemeinsam mit der Kassierin oder dem Kassier.

Der Vorstand kann bestimmte Aufgaben an einzelne Vorstandsmitglieder mit Vollmacht delegieren.

§ 10 Rechnungsprüfer

Den Rechnungsprüferinnen und Rechnungsprüfern, die von der Generalversammlung bis zum Ablauf der ordentlichen Generalversammlung des dritten Vereinsjahres, gerechnet von der Bestellung an, gewählt werden, obliegt die Prüfung der Kassa und der Kassabücher. Die Prüfung hat mindestens jährlich einmal zu erfolgen. Die Rechnungsprüferinnen und Rechnungsprüfer haben in der Generalversammlung mündlich zu berichten; sie dürfen dem Vorstand nicht angehören.

§ 11 Schiedsgericht

Streitigkeiten innerhalb der Vereinigung werden durch ein Schiedsgericht entschieden. Jede Partei wählt aus den Mitgliedern zwei Schiedsrichterinnen oder Schiedsrichter, die gewählten Mitglieder wählen mit einfacher Mehrheit ein fünftes Mitglied als Vorsitzende oder Vorsitzenden. Kommt hierbei eine Einigung nicht zustande, so entscheidet zwischen den von den Schiedsrichterinnen und Schiedsrichtern für den Vorsitz Vorgeschlagenen das Los. Das Schiedsgericht ist nicht an bestimmte Verfahrensvorschriften gebunden und fasst seine Beschlüsse bei Anwesenheit aller Schiedsgerichtsmitglieder, welche sich nicht der Stimme enthalten dürfen, mit einfacher Mehrheit. Das Schiedsgericht wird durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden einberufen. Es entscheidet endgültig.

§ 12 Auflösung der Vereinigung

Im Falle der Auflösung der Vereinigung beschließt die Generalversammlung über die Verwendung des Vermögens der Vereinigung. Hiebei ist das Vermögen nur an Vereinigungen oder Stiftungen zu übertragen, die nachweislich alle Voraussetzungen der Gemeinnützigkeit im Sinne der §§34 bis 74 der BAO erfüllen

$ 13 Allgemeine Bestimmungen

Das Erfordernis der Schriftlichkeit ist auch bei elektronischer Übermittlung (z. B. EMail) erfüllt. Mit der Veröffentlichung von Schriftstücken auf der Homepage der Alt-Hietzinger ist sowohl die gesetzliche als auch die statutarische Verpflichtung zur Information der Mitglieder erfüllt. Die Archivierung der vom Schriftführer oder der Schriftführerin verwalteten Dokumente kann auch ausschließlich in elektronischer Form erfolgen.

 

Last update 2024-05-03

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