Die ordentliche Generalversammlung wird jährlich einmal unter der Angabe der
Tagesordnung in den ersten drei Monaten eines jeden Vereinsjahres einberufen. Die
Einladung zur Generalversammlung hat unter Einhaltung einer vierzehntägigen Frist unter
Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich an alle Mitglieder zu erfolgen.
Generalversammlung 2023
Dienstag, 21. November 2023, 19 Uhr
BGXIII, Fichtnergasse 15, 1130 Wien (im Schulbuffett im Erdgeschoß)
Der Generalversammlung ist vorbehalten: a) Die Entgegennahme des
Berichts des Vorstandes, b) die Entgegennahme des Berichtes der
Rechnungsprüferinnen und Rechnungsprüfer, c) die Vornahme der Wahlen
des Vorstandes: Wiederwahl ist zulässig; d) die Vornahme der Wahl
von zwei Rechnungsprüferinnen oder Rechnungsprüfern: Wiederwahl ist
zulässig; e) die Beschlussfassung über Anträge des Vorstandes und
über von Mitgliedern rechtzeitig eingebrachte Anträge, insbesondere über
die Höhe der Einschreibgebühr, der laufenden Mitgliedsbeiträge und der
Fördererbeiträge; f) die Beschlussfassung von Statutenänderungen;
g) die Beschlussfassung über die Auflösung der Vereinigung.
Die ordentliche Generalversammlung wird jährlich einmal unter der Angabe der
Tagesordnung in den ersten drei Monaten eines jeden Vereinsjahres einberufen.
Die Einladung zur Generalversammlung hat unter Einhaltung einer
vierzehntägigen Frist unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich an alle
Mitglieder zu erfolgen.
Eine außerordentliche Generalversammlung kann vom
Vorstand jederzeit einberufen werden und muss vom Vorstand innerhalb von 4
Wochen einberufen werden, wenn es ein Zehntel der Mitglieder schriftlich
verlangt. Auch für die Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung
gilt die vierzehntägige Frist für den Versand von Einladung und Tagesordnung.
Eine ordnungsgemäß einberufene Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die
Zahl der Erschienenen beschlussfähig. Den Vorsitz in der Generalversammlung
führt die Präsidentin oder der Präsident oder bei Verhinderung eine
Vizepräsidentin oder ein Vizepräsident. Die Beschlüsse werden, soweit es die
Statuten nichts anderes vorsehen, durch einfache Mehrheit der abgegebenen
Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des
Vorsitzenden.
Zur Beschlussfassung über die Statuten oder eine
Statutenänderung ist Zweidrittelmehrheit der Anwesenden, zur Beschlussfassung
über die Auflösung der Vereinigung ist Anwesenheit von zwei Drittel der
Mitglieder und Zweidrittelmehrheit erforderlich. Stimmenabgabe durch schriftlich
Bevollmächtigte ist zulässig. Falls eine Generalversammlung, die über die
Auflösung der Vereinigung entscheiden soll, nicht beschlussfähig ist, muss der
Vorstand innerhalb von vier Wochen eine neue Generalversammlung einberufen,
welche ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden mit Zweidrittelmehrheit
beschlussfähig ist.
Anträge von Mitgliedern für die Generalversammlung
müssen mindestens acht Tage vorher beim Vorstand schriftlich eingebracht werden.
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