Vereinigung der Alt-Hietzinger
81. Ball am 30. Januar 2024

Die ordentliche Generalversammlung wird jährlich einmal unter der Angabe der
Tagesordnung in den ersten drei Monaten eines jeden Vereinsjahres einberufen. Die
Einladung zur Generalversammlung hat unter Einhaltung einer vierzehntägigen Frist unter
Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich an alle Mitglieder zu erfolgen.

Generalversammlung 2023

Dienstag, 21. November 2023, 19 Uhr

BGXIII, Fichtnergasse 15, 1130 Wien
(im Schulbuffett im Erdgeschoß)

Der Generalversammlung ist vorbehalten:
a) Die Entgegennahme des Berichts des Vorstandes,
b) die Entgegennahme des Berichtes der Rechnungsprüferinnen und Rechnungsprüfer,
c) die Vornahme der Wahlen des Vorstandes: Wiederwahl ist zulässig;
d) die Vornahme der Wahl von zwei Rechnungsprüferinnen oder Rechnungsprüfern: Wiederwahl ist zulässig;
e) die Beschlussfassung über Anträge des Vorstandes und über von Mitgliedern rechtzeitig eingebrachte Anträge, insbesondere über die Höhe der Einschreibgebühr, der laufenden Mitgliedsbeiträge und der Fördererbeiträge;
f) die Beschlussfassung von Statutenänderungen;
g) die Beschlussfassung über die Auflösung der Vereinigung.

Die ordentliche Generalversammlung wird jährlich einmal unter der Angabe der
Tagesordnung in den ersten drei Monaten eines jeden Vereinsjahres einberufen. Die
Einladung zur Generalversammlung hat unter Einhaltung einer vierzehntägigen Frist unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich an alle Mitglieder zu erfolgen.

Eine außerordentliche Generalversammlung kann vom Vorstand jederzeit einberufen werden und muss vom Vorstand innerhalb von 4 Wochen einberufen werden, wenn es ein Zehntel der Mitglieder schriftlich verlangt. Auch für die Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung gilt die vierzehntägige Frist für den Versand von Einladung und Tagesordnung.
Eine ordnungsgemäß einberufene Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig. Den Vorsitz in der Generalversammlung führt die Präsidentin oder der Präsident oder bei Verhinderung eine Vizepräsidentin oder ein Vizepräsident. Die Beschlüsse werden, soweit es die Statuten nichts anderes vorsehen, durch einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden.

Zur Beschlussfassung über die Statuten oder eine Statutenänderung ist Zweidrittelmehrheit der Anwesenden, zur Beschlussfassung über die Auflösung der Vereinigung ist Anwesenheit von zwei Drittel der Mitglieder und Zweidrittelmehrheit erforderlich. Stimmenabgabe durch schriftlich Bevollmächtigte ist zulässig.
Falls eine Generalversammlung, die über die Auflösung der Vereinigung entscheiden soll, nicht beschlussfähig ist, muss der Vorstand innerhalb von vier Wochen eine neue Generalversammlung einberufen, welche ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden mit Zweidrittelmehrheit beschlussfähig ist.

Anträge von Mitgliedern für die Generalversammlung müssen mindestens acht Tage vorher beim Vorstand schriftlich eingebracht werden.

 

Last update 2023-12-20

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